{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-11", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2017-6_2017-10-11.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60265&W10_KEY=3230868&nTrefferzeile=2&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2ad640f1c8e69cba8d1511acae0ab7c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2017.6", "SVG.2018.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 AH.2017.6 (SVG.2018.46)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 AH.2017.6 (SVG.2018.46)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 AH.2017.6 (SVG.2018.46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verjährung einer Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG verneint, Verrechnung mit AHV-Rente gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG ist zulässig.(BGer 9C_235/2018 Urteil vom 2.7.18)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:47", "Checksum": "64ccb4fc7ab658accc74f142b838ba11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 AH.2017.6 (SVG.2018.46)\nRegeste:\nVerjährung einer Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG verneint, Verrechnung mit AHV-Rente gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG ist zulässig.(BGer 9C_235/2018 Urteil vom 2.7.18)\n\n2.4.\nGemäss Rz. 10910 und 10917 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen\nAlters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des Bundesamtes für\nSozialversicherung (RWL) sind Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen mit\nLeistungen verrechenbar. Die Forderung muss fällig und unverjährt sein (Rz.\n10909). Die Verrechnung einer Rente ist indes nur zulässig, sofern und soweit\nbei der rückerstattungspflichtigen Person das betreibungsrechtliche\nExistenzminimum nicht unterschritten wird, was entsprechende Abklärungen\nerfordert (vgl. BGE 136 V 286 E.\n6.1).\n2.5.\nNach Rz. 8077 und Rz. 8078 der Wegleitung über den Bezug der\nBeiträge in der AHV, IV und EO (WBB) ist der rechtskräftig festgesetzte\nSchadenersatz sinngemäss nach den gleichen Vorschriften zu vollstrecken wie die\nBeiträge. Die Schadenersatzforderung erlischt jedoch erst zehn Jahre nach\nAblauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde (vgl. auch BGE\n131 V 4).\n2.6.\nVerwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und\nsind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei\nseiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall\nangepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen\nBestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von\nVerwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der\nrechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,\ndurch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,\nRechnung getragen (vgl. BGE 140 V 314, E. 3.3 mit Hinweisen).\n3.\n3.1.\nVorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im\nmassgebenden Verrechnungszeitpunkt Bezüger einer Altersrente war. Nicht\nbestritten wird ebenfalls, dass durch die Verrechnung der AHV-Rente in Höhe von\nFr. 500.-- das beitreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht\nberührt wird. Strittig ist jedoch insbesondere, ob die Schadenersatzforderung\ngemäss Art. 52 AHVG verjährt bzw. erloschen und die Verrechnung gemäss Art. 20\nAbs. 2 AHVG folglich unzulässig ist.\n3.2.\nDer Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass vorliegend\njeglicher Nachweis fehle, dass dem Beschwerdeführer die Schadenersatzverfügung\nvom 10. November 2006 je zugestellt worden sei. Damit sei die Verjährungsfrist\ngemäss Art. 52 Abs. 3 AHVG nicht eingehalten worden.\n3.3.\nMit Blick auf die Aktenlage ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer\ndie Verfügung vom 10. November 2006 zugegangen ist. Zwar fehlt es – wie die\nBeschwerdegegnerin selbst festhält – an einem Zustellnachweis der Verfügung\n(vgl. E-Mail der Post AG vom 19. Januar 2017, AB 6). Indes ist aus den Akten\nersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 10. November 2006 erhielt.\nSo wird in der Betreffzeile des Schreibens des Beschwerdeführers vom 9. Januar\n2007 explizit auf die Schadenersatzverfügung (vom 10. November 2006) hingewiesen\n(vgl. AB 7). Im Schreiben vom 9. April 2007 nennt der Beschwerdeführer sodann die\nReferenznummer der Verfügung vom 10. November 2006 (vgl. AB 2 und 8). Vor\ndiesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von\nder Schadenersatzverfügung hatte und ihm diese somit zugestellt wurde. Dafür\nspricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der\nBeschwerdebeklagten einen Tilgungsplan für die Schadenersatzverfügungen Nr.\n06/39 und 06/40 vereinbarte (vgl. Tilgungsplan vom 11. Januar 2007, AB 9) und\ndie entsprechenden Beträge abbezahlt hat. In Erwägung der Akten wurde der\nSchadenersatzanspruch der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. November\n2006 somit rechtzeitig geltend gemacht und eine Verjährung derselben kann im\nSinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG – wie unter Erwägung 3.6. noch aufgezeigt wird – verneint\nwerden.\n3.4.\nWeiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die\nVollstreckungsverjährung eingetreten sei. Gemäss BGE 131 V 4 betrage diese zehn\nJahre. Somit sei die Schadenersatzforderung spätestens Ende des Jahres 2016\nerloschen. Eine Verrechnung der zur Diskussion stehenden Schadenersatzforderung\nmit der AHV-Rente des Beschwerdeführers sei über diesen Zeitpunkt hinaus\nunzulässig.\n"}