{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-11", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2017-6_2017-10-11.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60265&W10_KEY=3230868&nTrefferzeile=2&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2ad640f1c8e69cba8d1511acae0ab7c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2017.6", "SVG.2018.46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 AH.2017.6 (SVG.2018.46)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 AH.2017.6 (SVG.2018.46)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 AH.2017.6 (SVG.2018.46)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verjährung einer Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG verneint, Verrechnung mit AHV-Rente gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG ist zulässig.(BGer 9C_235/2018 Urteil vom 2.7.18)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:47", "Checksum": "64ccb4fc7ab658accc74f142b838ba11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 11.10.2017 AH.2017.6 (SVG.2018.46)\nRegeste:\nVerjährung einer Schadenersatzforderung gemäss Art. 52 AHVG verneint, Verrechnung mit AHV-Rente gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG ist zulässig.(BGer 9C_235/2018 Urteil vom 2.7.18)\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 11.\nOktober 2017\nMitwirkende\nDr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.\nPrack Hoenen , lic. iur. R. Schnyder\nund\nGerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür\nParteien\nA____\nvertreten durch B____\nBeschwerdeführer\nAusgleichskasse Basel-Stadt\nArbeitgeberkontrolle\nWettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAH.2017.6\nEinspracheentscheid vom 20. April\n2017\nVerjährung einer Schadenersatzforderung\ngemäss Art. 52 AHVG verneint, Verrechnung mit AHV-Rente gemäss Art. 20 Abs. 2\nAHVG ist zulässig.\nTatsachen\nI.\nNachdem über die C____ mit Sitz in D____ am 6. Juni 2006 der\nKonkurs eröffnet und am 5. Juli 2006 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde\n(vgl. Online-Handelsregisterauszug des Kantons Basel-Stadt), machte die\nBeschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. November 2006 eine Schadenersatzforderung\nin Höhe von Fr. 67‘008.85 gegenüber dem Beschwerdeführer geltend. Zur\nBegründung führte sie an, aufgrund der Organhaftung gemäss Art. 52 des\nBundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) hafte der Beschwerdeführer als\nverantwortliches Organ der C____ gegenüber der Ausgleichskasse Basel-Stadt für\nden entstandenen Schaden (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 3 [AB 3]). In der Folge\nwurde mit dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau ein Tilgungsplan zur\nBegleichung der Schadenersatzforderung vereinbart (vgl. Tilgungsplan vom 11.\nJanuar 2007, Kontoauszug der C____ in Liquidation sowie Dossier-Auszüge C____\nin Liq. betreffend Tilgungspläne und Ratenaufschübe sowie Mahnungen, AB 9-11). Mit\nVerfügung vom 4. Juli 2016 teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie werde die\nausstehende Schadenersatzforderung in Höhe von Fr. 23‘958.85 gemäss den\nSchadenersatzverfügungen Nr. 06/39 und 06/40 mit einem Teil der AHV-Rente des\nBeschwerdeführers in Höhe von Fr. 500.-- verrechnen (AB 1). Dagegen wehrte sich\nder Beschwerdeführer mit Einsprache vom 5. September 2016 (AB 4) und\nergänzender Begründung vom 9. Dezember 2016 (AB 5). Mit Einspracheentscheid\nvom 20. April 2017 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab und hielt an\nder Verrechnungsverfügung vom 4. Juli 2016 fest (Beschwerdebeilage [BB] 2).\nII.\nDagegen hat der Beschwerdeführer am 18. Mai 2017 beim\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Darin beantragt er,\nes sei der Einspracheentscheid vom 20. April 2017 und die diesem zugrunde\nliegende Verfügung vom 4. Juli 2016 aufzuheben und es sei festzustellen, dass\ndie vorgenommene Verrechnung mit der AHV-Rente des Beschwerdeführers\nunrechtmässig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei der\nBeschwerde wieder die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\nMit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2017 schliesst die\nBeschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.\nMit Replik vom 21. August 2017 hält der Beschwerdeführer an den\nin der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.\nIII.\nNachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung\nverzichtet hatten, fand am 11. Oktober 2017 die Urteilsberatung durch die\nKammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nArt. 84 AHVG sieht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des\nBundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts\n(ATSG; SR 830.1) eine besondere Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen\nund Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen vor. Vorliegend ist der\nEinspracheentscheid vom 20. April 2017 der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten.\nFolglich ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig.\n1.2.\nDie sonstigen formellen Voraussetzungen der Beschwerde sind erfüllt.\nAuf die Beschwerde ist folglich einzutreten.\n2.\n2.1.\nStrittig und zu prüfen ist, ob die in der Verfügung vom 4. Juli 2016\nvorgenommene Verrechnung der ausstehenden Schadenersatzforderung in Höhe von\nFr. 23‘958.85 mit einem Teil der AHV-Rente des Beschwerdeführers in Höhe\nvon Fr. 500.-- monatlich rechtmässig ist.\n2.2.\nGemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können fällige Leistungen namentlich mit\nForderungen aufgrund des AHVG und des IVG (Bst. a) verrechnet werden. Nach der\nRechtsprechung wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen,\nwelche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten\nist (BGE 125 V 321 E. 5a\nmit Hinweisen), und über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR),\nwie sie auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangen, hinausgeht (BGE 115 V\n342 E. 2b und 110 V 185 E. 2).\n2.3.\nNach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber,\nwelcher der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch absichtliche oder\ngrobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu\nersetzen (Abs. 1). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person,\nso haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der\nGeschäftsführung oder Liquidation befassten Personen solidarisch (Abs. 2). Der\nSchadenersatzanspruch verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse\nvom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des\nSchadens, wobei die Fristen unterbrochen werden können (Abs. 3). Die zuständige\nAusgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend\n(Abs. 4).\n"}