Der Beschwerdeführer war zwar nicht als einfacher Befehlsempfänger im Betrieb der D____, sondern auch in einer Beraterfunktion tätig. Jedoch war er so stark in die vor allem durch die im Anhang I zum Vertrag konkretisierten Handlungen im Rahmen der Organisation bzw. Vorbereitung der F____messe 2016 eingebunden, dass eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit zu bejahen ist.