Die Auskunftsperson, Herr E____, hat dazu an der Hauptverhandlung ausgeführt, das Anforderungsprofil gemäss Anhang I zum ersten Vertrag sei klar gewesen, ebenso die Aufgaben, die zu erledigen gewesen seien. Im Vergleich zum ersten Vertrag sei im Vorfeld des zweiten Vertrags nichts Neues verhandelt worden. Zwar arbeitete die angestammte Projektleiterin als Angestellte der D____ gemäss Aussage von Herrn E____ zu einem tieferen Lohn als der Beschwerdeführer. Herr E____ begründete dies an der Hauptverhandlung mit den erweiterten Kompetenzen des Beschwerdeführers im Vergleich zu denjenigen der angestammten Projektleiterin, was schlüssig erscheint.