Der als Auskunftsperson befragte Herr E____ hat zur Konkurrenzverbotsklausel festgehalten, das Konkurrenzverbot sei „für uns ja klar“ gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll). Jedenfalls aus Sicht der D____ hatte sich der Beschwerdeführer somit eines konkurrenzierenden Verhaltens im Sinne der Konkurrenzverbotsklausel zu enthalten. Dass eine Konkurrenzverbotsklausel im Vertrag 2 nicht mehr enthalten war, kann somit nicht als klares Indiz für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit gewertet werden. In der Rubrik „Funktion/Kurzbeschrieb“ wird festgehalten: • Verkauf/Projektleiter F____messe 2016;