Das Fehlen einer Konkurrenzklausel kann nach der Praxis (vgl. Urteil des EVG H 138/99 vom 15. September 2000 E. 6/a) ein Indiz für eine weitergehende Unabhängigkeit sein. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich gemäss Vertrag 1, mit Kunden der D____ während zwei Monaten nach Beendigung des Vertrags keine Auftrags- oder Arbeitsverhältnisse einzugehen. Es wurde zudem eine Konventionalstrafe von CHF 1‘000.-- stipuliert. Der als Auskunftsperson befragte Herr E____ hat zur Konkurrenzverbotsklausel festgehalten, das Konkurrenzverbot sei „für uns ja klar“ gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll).