Die Klausel als solche ist jedoch, ebenso wenig wie die schon in Art. 1 deklarierte Selbständigkeit, nicht ausschlaggebend für die Qualifikation des Beitragsstatus. Die Bestimmung enthält weitere Klauseln zu einer begrenzten Pflicht zu Honorarleistungen im Fall des gesundheitsbedingten Ausfalls des Beschwerdeführers. Diese Vorschrift ähnelt Regeln über die Lohnfortzahlungspflicht nach Arbeitsvertragsrecht und spricht damit für unselbständige Tätigkeit. Das Fehlen einer Konkurrenzklausel kann nach der Praxis (vgl. Urteil des EVG H 138/99 vom 15. September 2000 E. 6/a) ein Indiz für eine weitergehende Unabhängigkeit sein.