Vorliegend stand die Vorbereitung einer Messe im Zentrum. Der Beschwerdeführer sieht und sah es gemäss eigenen Aussagen selbst als unabdingbar an, die D____ bzw. Herrn E____ über den Fortgang und den Vollzug der Vorbereitungsschritte auf dem Laufenden zu halten. Dies spricht eher für eine unselbständige Tätigkeit. Diese Klausel erklärt, wie schon der Art. 1 beider Verträge, den Beschwerdeführer als eigenverantwortlich bezüglich Versicherungsschutz. Daran dürfte sich nach der Intention des Beschwerdeführers auch unter der Geltung des Vertrags 2 nichts geändert haben. Die Klausel als solche ist jedoch, ebenso wenig wie die schon in Art.