Während die Rapportierung von Stunden gemäss Rechtsprechung auch bei selbständigen Auftragnehmern anzutreffen und daher nicht als Indiz für eine unselbständige Tätigkeit zu werten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7; Urteile des EVG H 39/05 und H 43/05 vom 9. November 2005 E. 7.2.3), gilt die Rechenschaftspflicht – d.h. die Pflicht, über Arbeitsleistung, Zeit- und Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen – als Hinweis für eine unselbständige Tätigkeit (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 608 2015 134 vom 24. April 2017 E. 5b). Vorliegend stand die Vorbereitung einer Messe im Zentrum.