An der Pflicht zur Einhaltung solcher Vorschriften ändert sich durch Weglassung dieser Klausel im Vertrag 2 offensichtlich nichts. Für die qualifikationsrechtliche Frage ist diese Klausel nicht von Belang. Gemäss der im Vertrag 1 enthaltenen Klausel zu Rapport und Informationspflicht verpflichtete sich der Beschwerdeführer, über die ausgeführten Arbeiten sowie die einzelnen Arbeitsschritte projektweise und im Rhythmus von 1 Monat einen Rapport abzuliefern. Dabei seien die Arbeitstage sowie stichwortartig die verschiedenen Tätigkeiten aufzulisten.