Da ein Auftragsverhältnis typischerweise jederzeit kündbar ist (vgl. Art. 400 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]), legt die Regelung der Dauer des Verhältnisses bzw. die Kündbarkeit des Verhältnisses unter Beobachtung einer Frist von 1 Monat die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nahe. Nur der Vertrag 1 enthält eine Klausel zum Datenschutz. Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu befolgen. An der Pflicht zur Einhaltung solcher Vorschriften ändert sich durch Weglassung dieser Klausel im Vertrag 2 offensichtlich nichts.