Nach Vertrag 1 vereinbaren die Parteien als Gegenleistung für die vom Beschwerdeführer zu erbringenden Leistungen ein Honorar von CHF 7'200.00 pro Monat, zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuern. Gemäss Vertrag 2 wird das das Honorar für die Dienstleistungen monatlich als Pauschale in Rechnung gestellt und beträgt CHF 7'200.00. Die Regelung der Honorare sichert dem Beschwerdeführer für die Laufzeit des Vertrags ein vom Arbeitsergebnis unabhängiges, sicheres Monatseinkommen zu. Dies spricht für unselbständige Erwerbstätigkeit. Gemäss Vertrag 1 trägt die D__