in der Lage ist. Die Klauseln zur Termineinhaltung sind bezüglich der beitragsrechtlichen Qualifikation nicht ausschlaggebend; sie könnten sich sowohl in einem typischen Arbeitsvertrag eines leitenden Angestellten als auch in einem Auftragsverhältnis mit einem Selbständigerwerbenden finden. Nach Vertrag 1 vereinbaren die Parteien als Gegenleistung für die vom Beschwerdeführer zu erbringenden Leistungen ein Honorar von CHF 7'200.00 pro Monat, zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuern.