Die angeführte Klausel im Vertrag 2 bleibt zwar beim Grundsatz der Pflicht zur persönlichen Ausführung, behält aber die Möglichkeit des Beizugs Dritter mit Genehmigung der D____ vor. Faktisch ist ein solcher Beizug Dritter aber nicht erfolgt. Somit überwiegt bei diesem Element die Unselbständigkeit. Gemäss beiden Verträgen sollte der Beschwerdeführer gegenüber Kunden und Lieferanten nicht als Vertreter der D____ auftreten, ausser es liege eine Einzelermächtigung der D__