Dies spricht für eine klare faktische örtliche Integration in den Betrieb und damit für unselbständige Erwerbstätigkeit. Übereinstimmend wird festgehalten, dass Überzeiten im fest vereinbarten monatlichen Honorar von CHF 7‘200.-- abgegolten sind. Der Vertrag 1, nicht jedoch der Vertrag 2, hält noch die Möglichkeit der Kompensation von Überzeiten in Form zusätzlicher Freitage fest. Ebenso hält nur der Vertrag 1 fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ferien habe, da diese „Bestandteil des Lohnes“ sind. Die Regelung zur Arbeitszeit bzw. der Behandlung von Überzeit sowie der Ferienansprüche könnten in der Ausgestaltung auch in Arbeitsverträgen enthalten sein.