Diese Deklarationen als solche können jedoch für die Qualifikation, ob der Beschwerdeführer selbständig oder unselbständig tätig ist, nicht ausschlaggebend sein, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Beide Verträge halten zwar fest, dass der Beschwerdeführer in der Wahl des Arbeitsortes frei sei (wobei im Vertrag 1 noch steht, er sei „grundsätzlich“ frei, wogegen diese Relativierung im Vertrag 2 fehlt). Nur im Vertrag 1 wird festgehalten, dass die D____ dem Beschwerdeführer „aus Gründen der Projektorganisation“ einen zweckmässig eingerichteten Büroarbeitsplatz und die zur Projektrealisierung notwendige Infrastruktur kostenlos zur Verfügung gestellt werden.