Nach Erhalt dieser Information habe er sie „zum Anhang I gemacht“. Herr E____ hat als Auskunftsperson festgehalten, das Anforderungsprofil gemäss Anhang I zum Vertrag 1 sei „klar“ gewesen, „ebenso die Aufgaben, die zu erledigen waren. Im Vergleich zum ersten Vertrag haben wir im Vorfeld des zweiten Vertrags nichts Neues verhandelt“ (vgl. Verhandlungsprotokoll). Der Anhang I zum Vertrag 1 wurde somit zwar im Vertrag 2 nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Übereinstimmend sagen der Beschwerdeführer und Herr E____ aber aus, dass das im Anhang I Aufgezeichnete für die ganze Zeit der Zusammenarbeit mit der D____ massgeblich war. Der Anhang I ist nachfolgend unter Erw. 6. ff. separat zu würdigen.