In den einzelnen Artikeln werden jeweils Vor- und Nachname des Beschwerdeführers genannt. Dagegen findet sich im Vertrag 2 jeweils nur noch die Sach- bzw. Fantasiebezeichnung „[...]“ ohne Nennung des Vor- und Nachnamens des Beschwerdeführers. Zu den Klauseln im Einzelnen: In Art. 1 Abs. 1 Vertrag 1 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die D____ Aufträge „in dem im Anhang I zu diesem Vertrag aufgelisteten Projekt“ ausführt. Anhang I wird ausdrücklich als „Bestandteil dieser Vereinbarung und daher bindend“ bezeichnet.