Da die Vereinbarung – im Gegensatz zu den beiden anderen – nur von Herr G____ und nicht von zwei Vertretungsberechtigten der D____ unterzeichnet ist, ist ihre rechtliche Verbindlichkeit grundsätzlich in Frage zu stellen. Auf die „Zusammenarbeitsvereinbarung“ ist darum nachfolgend nicht näher einzugehen. Herr E____ hat zu den verschiedenen Vertragsfassungen ausgesagt, er könne nicht mehr genau sagen, wie und warum es zum Vertrag 2 gekommen sei. Er könne auch nichts zu den Details in diesem Vertrag 2 sagen (vgl. Verhandlungsprotokoll).