die Fassung gemäss Vertrag 2 zur Unterzeichnung vorgelegt (vgl. Verhandlungsprotokoll). Wann das dritte Dokument, die undatierte „Zusammenarbeitsvereinbarung“, aufgelegt bzw. unterzeichnet wurde, vermochte der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht anzugeben (vgl. Verhandlungsprotokoll). Deren Relevanz bleibt damit unklar. Da die Vereinbarung – im Gegensatz zu den beiden anderen – nur von Herr G____ und nicht von zwei Vertretungsberechtigten der D____ unterzeichnet ist, ist ihre rechtliche Verbindlichkeit grundsätzlich in Frage zu stellen.