Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, 608 2015 134 vom 25. April 2017 E. 3a mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 77/04 vom 19. Mai 2005 E. 3.2). Der Beschwerdeführer war nicht lediglich Berater der D____, vielmehr – auch dies ist letztlich nicht strittig – war er auch als Dienstleister im Sinne einer operativen Tätigkeit, und zwar der Organisation bzw. Vorbereitung einer von der D____ veranstalteten F____messe im Jahre 2016 tätig.