Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu Recht als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer hat sich am 15. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin als selbständig erwerbstätig in der Branche „Consulting" angemeldet. Er versteht auch die Tätigkeit für die D____ als eine solche Beratungstätigkeit.