Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 hat die Beschwerdegegnerin eine vom Beschwerdeführer im Zeitraum ab 14. März bis 14. Oktober 2016 (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8) entfaltete Tätigkeit für die D____ als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert. Der Beschwerdeführer kann sich mit dieser Statusbeurteilung nicht einverstanden erklären. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu Recht als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert hat.