II. a) Mit Beschwerde vom 23. Januar 2017 beantragt der Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 insofern aufzuheben, als die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die D____ als unselbständig qualifiziert werde, und es sei festzustellen, dass es sich hierbei um eine selbständige Erwerbstätigkeit handle. b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. April 2017 die Abweisung der Beschwerde. c) Mit Replik vom 21. Juni 2017 und Duplik vom 20. Juli 2017 halten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.