I. Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin als selbständig erwerbstätig in der Branche „Consulting" an. Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge eine Überprüfung der vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Aktivitäten hinsichtlich der Einstufung als unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit vor. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 beurteilte die Beschwerdegegnerin eine vom Beschwerdeführer im Zeitraum ab 14. März bis 14. Oktober 2016 (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8) entfaltete Tätigkeit für die D____ als unselbständige Erwerbstätigkeit.