{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2017-1_2017-12-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60054&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "39ccbc6a096201457446c5bc4579cfa7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2017.1", "SVG.2018.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:00", "Checksum": "cd1285474b730068f0ac8328d195a000", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)\nRegeste:\nSelbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit\n\n\n• Auswahl und Mix der Austeller an der Messe;\n• Alle Massnahmen zur Durchsetzung/Folgeleistung der AGB F____messe;\n• Gegenzeichnen von Ausstellerverträgen\n– Unterschrift zu Zweien.\nUnter „Besonderes“ wird abschliessend festgehalten, der Arbeitsplatz sei bei D____; dem Beschwerdeführer stehe „die gesamte Infrastruktur, die er für die Erfüllung der Aufgaben benötigt“ zur Verfügung.\nIm Zusammenhang mit „Verantwortung“ und „Kompetenzen“ war der Beschwerdeführer zur Einhaltung eines vorgegebenen Budgets verpflichtet. Er konnte auch nur gemäss Preisliste oder nach Rücksprache mit der Geschäftsleistung Offerten stellen. In der Hauptverhandlung hat der Beschwerdeführer auch ausgesagt, nicht er, sondern Herr E____ habe über das Budget entschieden. Der Beschwerdeführer habe zwar Einsicht ins Budget gehabt, verantwortlich sei jedoch Herr E____ gewesen. Auch Herr E____ hat bestätigt, dass der Beschwerdeführer zwar Vorschläge und Ideen einbringen konnte, jedoch war über deren Umsetzung im Budgetrahmen zu entscheiden (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung).\nDer dem Vertrag 1 angefügte Anhang I gibt die entscheidenden Hinweise dafür, worauf es den Vertragsparteien bei der Vertragsabwicklung ankam. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung bestätigt, dass er den Inhalt zum Anhang I bei der D____ erfragt habe: Die entsprechenden Antworten habe er von der D____ erhalten und zum Anhang I gemacht (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung). Die Auskunftsperson, Herr E____, hat dazu an der Hauptverhandlung ausgeführt, das Anforderungsprofil gemäss Anhang I zum ersten Vertrag sei klar gewesen, ebenso die Aufgaben, die zu erledigen gewesen seien. Im Vergleich zum ersten Vertrag sei im Vorfeld des zweiten Vertrags nichts Neues verhandelt worden.\nZwar arbeitete die angestammte Projektleiterin als Angestellte der D____ gemäss Aussage von Herrn E____ zu einem tieferen Lohn als der Beschwerdeführer. Herr E____ begründete dies an der Hauptverhandlung mit den erweiterten Kompetenzen des Beschwerdeführers im Vergleich zu denjenigen der angestammten Projektleiterin, was schlüssig erscheint. Ein klares Indiz für selbständige Tätigkeit liegt damit aber in diesem Punkt nicht vor.\nDer Anhang I dokumentiert insgesamt deutlich eine starke Einbindung des Beschwerdeführers in einem aus Sicht der D____ vorgegebenen Rahmen der Organisation und Vorbereitung der Messe. Dies spricht überwiegend für Unselbständigkeit.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der D____ im Rahmen der Abwicklung und Erfüllung der Verträge 1 bzw. 2 und insbesondere im Rahmen von Anhang I zum Vertrag 1 zwar Elemente beinhalten, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen, dass jedoch in einer Gesamtwürdigung die Indizien für eine unselbständige Tätigkeit überwiegen. Der Beschwerdeführer war zwar nicht als einfacher Befehlsempfänger im Betrieb der D____, sondern auch in einer Beraterfunktion tätig. Jedoch war er so stark in die vor allem durch die im Anhang I zum Vertrag konkretisierten Handlungen im Rahmen der Organisation bzw. Vorbereitung der F____messe 2016 eingebunden, dass eine arbeitsorganisatorische Abhängigkeit zu bejahen ist.\nÜberwiegen die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechenden Faktoren, kann der Beschwerdeführer sich auch nicht auf die Rechtsprechung berufen (Hinweis in der Replik S. 11 ad Rz 36 bis 39 auf BGE 123 V 161, 167 E. 4a mit Hinweis auf BGE 119 V 164 E. 3b), welche Koordinationsgesichtspunkte bei Mehrfachbeschäftigten vorbehält, wenn diese dieselbe Erwerbstätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber oder verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben.\nDies führt zur Abweisung der Beschwerde.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– Bundesamt für Sozialversicherungen"}