{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2017-1_2017-12-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60054&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "39ccbc6a096201457446c5bc4579cfa7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2017.1", "SVG.2018.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:00", "Checksum": "cd1285474b730068f0ac8328d195a000", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)\nRegeste:\nSelbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit\n\n\nGemäss der im Vertrag 1 enthaltenen Klausel zu Rapport und Informationspflicht verpflichtete sich der Beschwerdeführer, über die ausgeführten Arbeiten sowie die einzelnen Arbeitsschritte projektweise und im Rhythmus von 1 Monat einen Rapport abzuliefern. Dabei seien die Arbeitstage sowie stichwortartig die verschiedenen Tätigkeiten aufzulisten. Wichtige Vorkommnisse im Zusammenhang mit den gemäss der Vereinbarung zu bearbeitenden Projekte seien „umgehend an den entsprechenden Projektleiter zu melden“.\nIn der im Vertrag 1 festgehaltenen Weise hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage nicht gearbeitet. Er gab an der Hauptverhandlung an, er habe die D____ darum gebeten, dass „dass wir uns in ersten sechs Wochen mindestens einmal pro Woche sehen“. Danach seien nur noch sporadische Besprechungen erfolgt, nach Bedarf. Die Auskunftsperson E____ hat dies bestätigt. In den ersten 6 bis 8 Wochen habe man sich wöchentlich „plus minus“ 1 – 2 Mal getroffen. Es habe sich um einen regelmässigen Austausch mit dem Beschwerdeführer darüber gehandelt, wie weit das Projekt fortgeschritten sei. Es sei um die Einhaltung des Zeitplans gegangen, beispielsweise darum, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt alle Aussteller nun „da“ seien. Der Beschwerdeführer habe darüber orientiert bzw. Erläuterungen dazu gemacht, wo er neue Inputs ins Projekt einbrachte und umsetzte.\nWährend die Rapportierung von Stunden gemäss Rechtsprechung auch bei selbständigen Auftragnehmern anzutreffen und daher nicht als Indiz für eine unselbständige Tätigkeit zu werten ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_1094/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.7; Urteile des EVG H 39/05 und H 43/05 vom 9. November 2005 E. 7.2.3), gilt die Rechenschaftspflicht – d.h. die Pflicht, über Arbeitsleistung, Zeit- und Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen – als Hinweis für eine unselbständige Tätigkeit (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Freiburg 608 2015 134 vom 24. April 2017 E. 5b).\nVorliegend stand die Vorbereitung einer Messe im Zentrum. Der Beschwerdeführer sieht und sah es gemäss eigenen Aussagen selbst als unabdingbar an, die D____ bzw. Herrn E____ über den Fortgang und den Vollzug der Vorbereitungsschritte auf dem Laufenden zu halten. Dies spricht eher für eine unselbständige Tätigkeit.\nDiese Klausel erklärt, wie schon der Art. 1 beider Verträge, den Beschwerdeführer als eigenverantwortlich bezüglich Versicherungsschutz. Daran dürfte sich nach der Intention des Beschwerdeführers auch unter der Geltung des Vertrags 2 nichts geändert haben. Die Klausel als solche ist jedoch, ebenso wenig wie die schon in Art. 1 deklarierte Selbständigkeit, nicht ausschlaggebend für die Qualifikation des Beitragsstatus.\nDie Bestimmung enthält weitere Klauseln zu einer begrenzten Pflicht zu Honorarleistungen im Fall des gesundheitsbedingten Ausfalls des Beschwerdeführers. Diese Vorschrift ähnelt Regeln über die Lohnfortzahlungspflicht nach Arbeitsvertragsrecht und spricht damit für unselbständige Tätigkeit.\nDas Fehlen einer Konkurrenzklausel kann nach der Praxis (vgl. Urteil des EVG H 138/99 vom 15. September 2000 E. 6/a) ein Indiz für eine weitergehende Unabhängigkeit sein.\nDer Beschwerdeführer verpflichtete sich gemäss Vertrag 1, mit Kunden der D____ während zwei Monaten nach Beendigung des Vertrags keine Auftrags- oder Arbeitsverhältnisse einzugehen. Es wurde zudem eine Konventionalstrafe von CHF 1‘000.-- stipuliert.\nDer als Auskunftsperson befragte Herr E____ hat zur Konkurrenzverbotsklausel festgehalten, das Konkurrenzverbot sei „für uns ja klar“ gewesen (vgl. Verhandlungsprotokoll). Jedenfalls aus Sicht der D____ hatte sich der Beschwerdeführer somit eines konkurrenzierenden Verhaltens im Sinne der Konkurrenzverbotsklausel zu enthalten. Dass eine Konkurrenzverbotsklausel im Vertrag 2 nicht mehr enthalten war, kann somit nicht als klares Indiz für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit gewertet werden.\nIn der Rubrik „Funktion/Kurzbeschrieb“ wird festgehalten:\n• Verkauf/Projektleiter F____messe 2016;\n• Entwicklung, Organisation, Verkauf\nund Realisierung der Publikumsmesse „F____messe“ mit Budgetverantwortung.\nSodann werden unter dem Stichwort „Verantwortung“ folgend Punkte aufgelistet:\n• Erreichung der im Budget vorgegebenen Erträge unter Einhaltung oder Unterschreitung der budgetierten Kosten;\n• Überwachung der Einhaltung der geplanten Ziele mit Reporting an den Geschäftsführer;\n• Betreuung und Unterstützung der bestehenden Kunden und Partner;\n• Erstellen von Marketing- und Werbeunterlagen;\n• Ergreifen aller notwendigen Massnahmen für einen reibungslosen Ablauf betreffend Vorbereitung und Durchführung der Messe;\n• Korrekte Auftragserfassung und Rechnungsteller aller Aussteller, Kunden und Lieferanten;\n•\nGesetzeskonforme\nArchivierung der Rechnungen.\nUnter „Hauptaufgaben“ werden aufgelistet:\n• Erarbeitung und Einhaltung des Organisations-Zeitplanes;\n• Verkauf von Ausstellungsflächen, Acquisition von Neuausstellern, Sponsoren und Partnern;\n• Erfassung von Neukunden und Pflege der Datenbank (Mutationen) im VM (Verlags Manager);\n• Führen von Besuchsberichten und Nutzung aller Kundenerfassungs- und Hinterlegungsmöglichkeiten im VM;\n• Erarbeiten und durchführen von Marketingtätigkeiten (Verkaufsförderung) für Aussteller, Partner und Sponsoren wie Mailings, Telefonmarketing;\n• Konkurrenzbeobachtung von Messen im gleichen Segment;\n• Budgetkontrolle [Kosten- und Umsatzkontrolle);\n• Sämtliche Aktivitäten die mit der Organisation und Durchführung der F____messe im Zusammenhang stehen;\n• Erstellen von Hallenplänen und Standplatzierungen in Zusammenarbeit mit dem Standbauer;\n•\nProduktion und\nKoordination der Messebroschüre in Zusammenarbeit mit der Redaktion und dem\nLayouter.\nUnter „Kompetenzen“ nennt der Anhang:\n• Offertstellung gemäss vorgegebener Preisliste oder mit Rücksprache der Geschäftsleitung;"}