{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2017-1_2017-12-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60054&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "39ccbc6a096201457446c5bc4579cfa7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2017.1", "SVG.2018.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:00", "Checksum": "cd1285474b730068f0ac8328d195a000", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)\nRegeste:\nSelbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit\n\n\nDie Pflicht zur persönlichen Ausführung legt Unselbständigkeit nahe, dagegen die Befugnis zum Beizug Dritter Selbständigkeit. Die angeführte Klausel im Vertrag 2 bleibt zwar beim Grundsatz der Pflicht zur persönlichen Ausführung, behält aber die Möglichkeit des Beizugs Dritter mit Genehmigung der D____ vor. Faktisch ist ein solcher Beizug Dritter aber nicht erfolgt. Somit überwiegt bei diesem Element die Unselbständigkeit.\nGemäss beiden Verträgen sollte der Beschwerdeführer gegenüber Kunden und Lieferanten nicht als Vertreter der D____ auftreten, ausser es liege eine Einzelermächtigung der D____ vor.\nIn der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll) hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausgesagt, er habe am Anfang versucht, sich am Telefon mit dem eigenem Firmennamen zu melden und gleichzeitig auf das Auftragsverhältnis mit der D____ hinzuweisen („[...], im Auftrag D____). Das habe aber zu Verwirrungen und Erklärungsbedarf bei den Kunden geführt. Er habe sich darum mit „A____, F____messe“ angemeldet, „damit alle wussten, worum es geht“. Es sei jeweils rasch die Frage nach Frau H____ (der sich im Mutterschaftsurlaub befindlichen bisherigen Projektleiterin der D____) gekommen. Der Beschwerdeführer habe dann erklärt, dass er den Auftrag im Namen der D____ übernommen habe, aber dass er ein eigenes Unternehmen „[...]“ habe.\nIn diesem Punkt wurde gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers selbst das Aussenverhältnis gerade nicht so gelebt, wie es in beiden Vertragsurkunden festgehalten worden ist. Zwar hat er gemäss seinen Darlegungen den Kunden und Lieferanten gegenüber kundgegeben, dass er ein eigenes Unternehmen betreibt. Faktisch ist er jedoch in Eigenschaft als Vertreter der D____ bzw. deren Organisator der F____messe 2016 aufgetreten.\nAuch in diesem Punkt ist kein Indiz für selbständige, dagegen ein solches für unselbständige Erwerbstätigkeit zu erkennen.\nIn beiden Verträgen wird die Pflicht des Beschwerdeführers zur Einhaltung vereinbarter Termine stipuliert, ebenso die Pflicht zur Information, sollte sich die Einhaltung eines Termins als gefährdet erweisen. Der Vertrag 1 enthält noch die Ergänzung, dass die Mitteilungspflicht bei Krankheit und Unfall entstehe, sobald der Beschwerdeführer zur Kontaktnahme mit der D____ in der Lage ist.\nDie Klauseln zur Termineinhaltung sind bezüglich der beitragsrechtlichen Qualifikation nicht ausschlaggebend; sie könnten sich sowohl in einem typischen Arbeitsvertrag eines leitenden Angestellten als auch in einem Auftragsverhältnis mit einem Selbständigerwerbenden finden.\nNach Vertrag 1 vereinbaren die Parteien als Gegenleistung für die vom Beschwerdeführer zu erbringenden Leistungen ein Honorar von CHF 7'200.00 pro Monat, zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuern. Gemäss Vertrag 2 wird das das Honorar für die Dienstleistungen monatlich als Pauschale in Rechnung gestellt und beträgt CHF 7'200.00.\nDie Regelung der Honorare sichert dem Beschwerdeführer für die Laufzeit des Vertrags ein vom Arbeitsergebnis unabhängiges, sicheres Monatseinkommen zu. Dies spricht für unselbständige Erwerbstätigkeit.\nGemäss Vertrag 1 trägt die D____ zusätzlich zum Honorar Spesen bis CHF 250.00 pro Monat, die mit der Erledigung des Projektes in direktem Zusammenhang stehen, gegen Belege. Diesen Betrag übersteigende Spesen werden nur dann gewährt, wenn vorgängig ein entsprechendes schriftliches (per Mail) Spesengesuch vom Projektleiter bewilligt worden ist. Zusätzlich vergütet die D____ für die Zeit der Projektdauer anteilsmässig CHF 80.00 seines Halbtax-Abonnements und monatlich CHF 15.00 an die Telefonrechnungen. Gemäss Vertrag 2 werden zusätzlich zum Honorar CHF 15.-- für Telefonkosten vereinbart. Die D____ trägt zusätzlich zum Honorar Reise- und Materialspesen von maximal 250.-- CHF, die mit der Erledigung des Auftrages in direktem Zusammenhang stehen, gegen Belege.\nDie Spesenreglung bildet weder für die Bejahung der Selbständigkeit, noch der Unselbständigkeit ein ausschlaggebendes Kriterium.\nGemäss Vertrag 1 hat der Vertrag Gültigkeit bis zum 15. Oktober 2016, jedoch soll eine Kündigung schon vor diesem Datum (ohne Begründung) auf den letzten Tag eines Monats möglich sein, wenn sie mindestens 1 Monat im Voraus schriftlich angekündigt wird.\nDer Vertrag 2 sieht vor, dass der Vertrag gültig ist „bis zur Beendigung des Auftrages“. Der Vertrag 2 kann jederzeit von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatesende schriftlich aufgehoben werden. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form und bedarf der Unterzeichnung beider Parteien.\nDa ein Auftragsverhältnis typischerweise jederzeit kündbar ist (vgl. Art. 400 Abs. 1 des Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220]), legt die Regelung der Dauer des Verhältnisses bzw. die Kündbarkeit des Verhältnisses unter Beobachtung einer Frist von 1 Monat die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nahe.\nNur der Vertrag 1 enthält eine Klausel zum Datenschutz. Die Parteien verpflichten sich, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu befolgen. An der Pflicht zur Einhaltung solcher Vorschriften ändert sich durch Weglassung dieser Klausel im Vertrag 2 offensichtlich nichts. Für die qualifikationsrechtliche Frage ist diese Klausel nicht von Belang."}