{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2017-1_2017-12-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60054&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "39ccbc6a096201457446c5bc4579cfa7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2017.1", "SVG.2018.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:00", "Checksum": "cd1285474b730068f0ac8328d195a000", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)\nRegeste:\nSelbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit\n\n\nDer Vertrag 1 führt den Beschwerdeführer als Vertragspartei mit dem vollen Wortlaut der im Handelsregister eingetragenen Firma des Einzelunternehmens auf, und zwar vorangestellt mit der Sach- bzw. Fantasiebezeichnung „[...]“, gefolgt von Vor- und Nachnamen des Beschwerdeführers. In den einzelnen Artikeln werden jeweils Vor- und Nachname des Beschwerdeführers genannt. Dagegen findet sich im Vertrag 2 jeweils nur noch die Sach- bzw. Fantasiebezeichnung „[...]“ ohne Nennung des Vor- und Nachnamens des Beschwerdeführers.\nZu den Klauseln im Einzelnen:\nIn Art. 1 Abs. 1 Vertrag 1 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die D____ Aufträge „in dem im Anhang I zu diesem Vertrag aufgelisteten Projekt“ ausführt. Anhang I wird ausdrücklich als „Bestandteil dieser Vereinbarung und daher bindend“ bezeichnet. Art. 1 Abs. 1 Vertrag 2 verweist nicht mehr auf diesen Anhang I sondern es wird einzig festgehalten, dass der Beschwerdeführer für die D____ Aufträge im Rahmen der Projektleitung“ der F____messe 2016 ausführt.\nDer Beschwerdeführer hat zum Anhang I des Vertrags 1 an der Hauptverhandlung ausgesagt, dass er diesen verfasst habe und darin festhalten wollte, was an Aufgaben auf ihn zukomme. Er habe die D____ nach den an ihn gestellten Aufgaben gefragt. Nach Erhalt dieser Information habe er sie „zum Anhang I gemacht“. Herr E____ hat als Auskunftsperson festgehalten, das Anforderungsprofil gemäss Anhang I zum Vertrag 1 sei „klar“ gewesen, „ebenso die Aufgaben, die zu erledigen waren. Im Vergleich zum ersten Vertrag haben wir im Vorfeld des zweiten Vertrags nichts Neues verhandelt“ (vgl. Verhandlungsprotokoll).\nDer Anhang I zum Vertrag 1 wurde somit zwar im Vertrag 2 nicht mehr ausdrücklich erwähnt. Übereinstimmend sagen der Beschwerdeführer und Herr E____ aber aus, dass das im Anhang I Aufgezeichnete für die ganze Zeit der Zusammenarbeit mit der D____ massgeblich war. Der Anhang I ist nachfolgend unter Erw. 6. ff. separat zu würdigen.\nArt. 1 Abs. 2 und 3 Vertrag 1 deklariert, der Beschwerdeführer sei als Selbständigerwerbender für die D____ tätig und nicht in deren Arbeitsorganisation eingegliedert. Er sei „als Freelancer“ alleine für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen verantwortlich. In Art. 1 Abs. 2 Vertrag 2 wird ebenfalls diese Nichteinbindung in die Organisation der D____ deklariert und hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung seiner Mitarbeiter verantwortlich sei (zu Letzterem ist klarzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Leistungserbringung für D____ keine eigenen Mitarbeiter hat für sich tätig werden lassen). Diese Deklarationen als solche können jedoch für die Qualifikation, ob der Beschwerdeführer selbständig oder unselbständig tätig ist, nicht ausschlaggebend sein, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.\nBeide Verträge halten zwar fest, dass der Beschwerdeführer in der Wahl des Arbeitsortes frei sei (wobei im Vertrag 1 noch steht, er sei „grundsätzlich“ frei, wogegen diese Relativierung im Vertrag 2 fehlt). Nur im Vertrag 1 wird festgehalten, dass die D____ dem Beschwerdeführer „aus Gründen der Projektorganisation“ einen zweckmässig eingerichteten Büroarbeitsplatz und die zur Projektrealisierung notwendige Infrastruktur kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Weiter ist nur im Vertrag 1 festgehalten, dass dem Beschwerdeführer nebst einem voll eingerichteten Arbeitsplatz zusätzlich noch der lokale Zugang zum Server der D____, persönliche Visitenkarten sowie ein persönlicher E-Mail-Account der D____ zur Verfügung gestellt werden.\nDer Beschwerdeführer hat dazu in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass die D____ ihm angeboten habe, dass er ihre Räume vor Ort benützen könne. Er habe einen Schreibtisch gehabt, es sei ein Sitzungszimmer zur Verfügung gestanden. Dies habe er dankend angenommen. Für seinen Laptop habe ihm die D____ Zugang zum „VR“, einem System mit allen Kontaktdaten, samt Passwort dafür erteilt. Ferner habe er sich einen E-Mail-Account der D____ erstellen lassen, den er auf dem Laptop verwendet habe. Ebenso hatte er Visitenkarten mit der Aufschrift „D____ F____messe, im Auftrag Projektleitung“ (vgl. Verhandlungsprotokoll) erhalten.\nZwar wird zum Arbeitsort in beiden Verträgen festgehalten, der Beschwerdeführer sei frei, diesen zu wählen. Faktisch hat der Beschwerdeführer jedoch auch nach Unterzeichnung des Vertrages 2 in den Betriebsräumlichkeiten der D____ gearbeitet. Dabei hat der Beschwerdeführer auch die Informatik-Infrastruktur (inkl. E-Mail-Account sowie Zugriff zur Datenbank mit den Kontaktdaten) genutzt. Dies spricht für eine klare faktische örtliche Integration in den Betrieb und damit für unselbständige Erwerbstätigkeit.\nÜbereinstimmend wird festgehalten, dass Überzeiten im fest vereinbarten monatlichen Honorar von CHF 7‘200.-- abgegolten sind. Der Vertrag 1, nicht jedoch der Vertrag 2, hält noch die Möglichkeit der Kompensation von Überzeiten in Form zusätzlicher Freitage fest. Ebenso hält nur der Vertrag 1 fest, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ferien habe, da diese „Bestandteil des Lohnes“ sind.\nDie Regelung zur Arbeitszeit bzw. der Behandlung von Überzeit sowie der Ferienansprüche könnten in der Ausgestaltung auch in Arbeitsverträgen enthalten sein. Ein klares Indiz für die Beantwortung der Statusfrage liegt damit nicht vor.\nWährend im Vertrag 1 der Beizug Dritter ausgeschlossen wird, wird im Vertrag 2 der Beizug von Subunternehmen nur mit Einwilligung der D____ stipuliert."}