{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-04", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AH-2017-1_2017-12-04.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60054&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=4&Template=search_result_document.html", "Checksum": "39ccbc6a096201457446c5bc4579cfa7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AH.2017.1", "SVG.2018.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:16:00", "Checksum": "cd1285474b730068f0ac8328d195a000", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 04.12.2017 AH.2017.1 (SVG.2018.16)\nRegeste:\nSelbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit\n\n1.\nArt. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sieht in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eine besondere Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen vor. Vorliegend ist der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 der Ausgleichskasse Basel-Stadt angefochten. Folglich ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt örtlich zuständig.\nDie sonstigen formellen Voraussetzungen der Beschwerde sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.\nMit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2016 hat die Beschwerdegegnerin eine vom Beschwerdeführer im Zeitraum ab 14. März bis 14. Oktober 2016 (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8) entfaltete Tätigkeit für die D____ als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.\nDer Beschwerdeführer kann sich mit dieser Statusbeurteilung nicht einverstanden erklären. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu Recht als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert hat.\nDer Beschwerdeführer hat sich am 15. Januar 2016 bei der Beschwerdegegnerin als selbständig erwerbstätig in der Branche „Consulting\" angemeldet. Er versteht auch die Tätigkeit für die D____ als eine solche Beratungstätigkeit. Zur Beratungstätigkeit hat das ehemalige Eidgenössische Versicherungsgericht in Bezug auf die Abgrenzung der unselbständigen von der selbständigen Tätigkeit ausgeführt, dass Fachleute, die einmalig oder wiederholt als Berater zur Lösung von bereichsspezifischen oder organisatorischen Problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, regelmässig als selbständigerwerbende Personen gelten. Da für diese typische Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfallen, tritt das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, 608 2015 134 vom 25. April 2017 E. 3a mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] H 77/04 vom 19. Mai 2005 E. 3.2).\nDer Beschwerdeführer war nicht lediglich Berater der D____, vielmehr – auch dies ist letztlich nicht strittig – war er auch als Dienstleister im Sinne einer operativen Tätigkeit, und zwar der Organisation bzw. Vorbereitung einer von der D____ veranstalteten F____messe im Jahre 2016 tätig. Auch für Tätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen, die ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende Investitionen erfordern, kommt der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_930/2012 vom 6. Juni 2013 E. 6.2).\nBevor auf die vertraglichen Unterlagen einzugehen ist, ist zu verweisen auf den eingehend schon in Erw. 3.1. erwähnten Grundsatz, wonach die zivilrechtlichen Verhältnisse allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung ausgesagt, er habe die Verträge 1 und 2 selbst formuliert. Die Klauseln zum Vertrag 1 habe er aus Vorlagen im Internet übernommen. Nachdem ihn die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam gemacht habe, dass der Vertrag 1 die Annahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nahe lege, habe er der D____ die Fassung gemäss Vertrag 2 zur Unterzeichnung vorgelegt (vgl. Verhandlungsprotokoll).\nWann das dritte Dokument, die undatierte „Zusammenarbeitsvereinbarung“, aufgelegt bzw. unterzeichnet wurde, vermochte der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht anzugeben (vgl. Verhandlungsprotokoll). Deren Relevanz bleibt damit unklar. Da die Vereinbarung – im Gegensatz zu den beiden anderen – nur von Herr G____ und nicht von zwei Vertretungsberechtigten der D____ unterzeichnet ist, ist ihre rechtliche Verbindlichkeit grundsätzlich in Frage zu stellen. Auf die „Zusammenarbeitsvereinbarung“ ist darum nachfolgend nicht näher einzugehen.\nHerr E____ hat zu den verschiedenen Vertragsfassungen ausgesagt, er könne nicht mehr genau sagen, wie und warum es zum Vertrag 2 gekommen sei. Er könne auch nichts zu den Details in diesem Vertrag 2 sagen (vgl. Verhandlungsprotokoll). Bereits vor diesem Hintergrund bleibt fraglich, ob die Neuformulierung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der D____ im Vertrag vom 15. März 2016 daran, wie die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit faktisch gelebt haben, etwas verändert hat.\nDer Vertrag 2 äussert sich gemäss den Artikelüberschriften ebenfalls zu den Themen „Tätigkeit in Projekten“ (Art. 1, als „Einzelunternehmen“), Arbeitsort (Art. 2), Arbeitszeiten (Art. 3, wobei entgegen dem Titel nur festgehalten wird, dass allfällige Überzeiten nicht vergütet werden), persönliche Ausführung und Beizug Dritter (Art. 4), externe Vertretungsbefugnis (Art. 5), Rückgabe von Dokumenten und Materialien (Art. 6), Geheimhaltung (Art. 7), Rechte am Arbeitsergebnis (Art. 9), Übergabe der Arbeitsergebnisse (Art. 8), Einhaltung von Terminen (Art. 10), Honorare (Art. 11) und Spesen (Art. 12), Dauer (Art. 13) und Aufhebung des Vertrags (Art. 14), sowie Schlussbestimmungen (Art. 15, zu Form, anwendbarem Recht und Gerichtsstand)."}