Dadurch ist nicht nur die Frist von 48 Stunden gemäss Art. 226 Abs. 1 StPO verletzt worden, sondern auch die absolute Frist von 96 Stunden, innert welcher ab der Festnahme das Zwangsmassnahmengericht über die Untersuchungshaft befinden muss. Somit muss die Haft am 24. November 2017 zwischen 14:10 Uhr und 16:00 Uhr als gesetzeswidrig bezeichnet werden. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine geringfügige Verletzung der prozessualen Höchstfrist von 96 Stunden, welche nicht automatisch eine Haftentlassung zur Folge hat. Es genügt hier, die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzuhalten. Es wird entschieden: