Seite 4 Zwangsmassnahmengericht den Haftentscheid nicht innert 96 Stunden eröffnet hat (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 961; BGE 137 IV 118 in Pra (2011) Nr. 122). Der Entscheid in dieser Sache ist allerdings erst am 24. November 2017, 16:00 Uhr, eröffnet worden, nachdem die entsprechende mündliche Verhandlung um 15:00 Uhr, begonnen hat. Dadurch ist nicht nur die Frist von 48 Stunden gemäss Art.