3.2 Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte am 20. November 2017, 14:40 Uhr, polizeilich festgenommen worden. Am 22. November 2017, 11:51 Uhr, hat die Staatsanwaltschaft formund fristgerecht beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft eingereicht. Gemäss Art. 226 Abs. 1 StPO hätte das Zwangsmassnahmengericht bis zum 24. November 2017, 11:51 Uhr, über diesen Antrag betreffend Anordnung von Untersuchungshaft befinden müssen. Für die festgenommene Person entscheidend ist die Zeitspanne zwischen der Anhaltung und dem Haftentscheid.