3. 3.1 Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft spätestens 48 Stunden seit der Festnahme beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft zu beantragen. Dieses hat unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags, über die Anordnung von Untersuchungshaft zu entscheiden (Art. 226 Abs. 1 StPO). Somit beträgt die maximale Dauer des gesamten Haftanordnungsverfahrens 96 Stunden. Eine Verletzung dieser prozessualen Höchstfristen im Haftanordnungsverfahren führt aber nicht ohne Weiteres zu einer Haftentlassung.