Seite 3 nicht hervor, wen C.____, D.____ und E.____ identifiziert haben, da den ID-Nummern keine Namen zugeordnet sind. Unter Würdigung aller Umstände liegen lediglich vage Hinweise vor, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter in den drei Fällen handeln könnte. Es kann nicht von einem dringenden (Anfangs-)Tatverdacht gesprochen werden. Doch selbst wenn dem so wäre, wäre die Anordnung von Untersuchungshaft nicht verhältnismässig, da lediglich ein (alter) iPod und eine (gebrauchte) Regenjacke entwendet worden sind, womit von einem Bagatelldelikt ausgegangen werden kann.