Dies reicht nicht aus, um einen dringenden Tatverdacht zu begründen, auch wenn die Angaben des Beschuldigten, dass er die fraglichen Schuhe gefunden hat, wenig glaubhaft sind. Beim versuchten Garderobendiebstahl vom 15. November 2017 in X.____ ist der Beschuldigte lediglich durch C.____ beobachtet worden. Aus der Beilage zur Fotoauswahlkonfrontation geht http.//www.bl.ch/zmg