Auch bei einer Sichtung der Videoaufnahme kann nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ob es sich bei der Person, welche um 13:03:13 eine Jacke entwendet, um den Beschuldigten handelt. Am Tatort des Einbruchdiebstahls vom 7. November 2017 in Reinach ist eine Schuhabdruckpur sichergestellt worden, welche übereinstimmende Gruppenmerkmale mit den Schuhen des Beschuldigten aufweist, so dass dieser nicht als Spurenverursacher ausgeschlossen werden kann. Diesbezüglich liegt aber nur eine Aktennotiz vor. Dies reicht nicht aus, um einen dringenden Tatverdacht zu begründen, auch wenn die Angaben des Beschuldigten, dass er die fraglichen Schuhe gefunden hat, wenig glaubhaft sind.