2.1.4 Zwar erkennt sich der Beschuldigte auf dem Fahndungsersuchen Nr. 101/2017, nicht aber ausdrücklich auf der Videoüberwachung vom Diebstahl vom 23. Oktober 2017 (Einvernahme vom 21. November 2017 Rz. 68 ff.), relativiert diese Aussage aber in der Hafteinvernahme, indem er zugegeben hat, am fraglichen Tag auf dieser Strasse gewesen zu sein. Auch bei einer Sichtung der Videoaufnahme kann nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ob es sich bei der Person, welche um 13:03:13 eine Jacke entwendet, um den Beschuldigten handelt.