2.1.3 Es obliegt nicht dem Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall die polizeiliche Einvernahme vom 21. November 2017 für das weitere Verfahren verwertbar ist, da – wie weiter oben ausgeführt – die Verwertbarkeit von Beweismitteln und die Auslegung strittiger Rechtsfragen im Haftverfahren nicht erschöpfend geprüft werden kann. Somit muss das Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Verfahren betreffend Anordnung von Untersuchungshaft von der Hypothese ausgehen, dass die polizeiliche Einvernahme vom 21. November 2017 rechtmässig entstanden und damit verwertbar ist.