66a Abs. 1 lit. d StGB). Somit hat bereits zu diesem Zeitpunkt ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vorgelegen, zumal das Verfahren gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft am 20. November 2017 wegen mehrfachen. teilweise versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs eröffnet worden ist. Die polizeiliche Befragung vom 21. November 2017 unterliegt deshalb einem beschränkten Verwertungsverbot (Art. 131 Abs. 3 StPO), nicht aber einem absoluten Verwertungsverbot gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO.