2.1.2 Die Verteidigerin macht geltend, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 21. November 2017 nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, obwohl ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe. Die entsprechende Einvernahme könne deshalb nicht verwertet werden. Dem Beschuldigten wird mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung vorgeworfen. Unter anderem ist ihm am 21. November 2017 der Vorhalt von Vorbereitungshandlung zu Einbruchdiebstählen gemacht worden (Rz. 38 ff.). Der Vorhalt zieht im Falle einer Verurteilung einen obligatorischen Landesverweis nach sich (Art. 66a Abs. 1 lit.