, Zürich 2014, Art. 221 N 6; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 221 N 6). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es das Verhältnismässigkeitsprinzip ungeachtet der Bejahung des dringenden Tatverdachts verbietet, http.//www.bl.ch/zmg Seite 2 bei Bagatelldelikten – selbst wenn sie an sich Verbrechen darstellen, wie etwa kleiner Diebstähle – Untersuchungshaft anzuordnen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., Rz. 1019).