221 N 3 mit weiteren Hinweisen). Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung durch die beschuldigte Person, entsprechende Gerüchte oder vage Verdachtsgründe genügen jedoch nicht (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 1019; CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA / MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, Basel 2011, Rz. 1634). Die Verwertbarkeit von Beweismitteln und die Auslegung strittiger Rechtsfragen kann ebenfalls nicht erschöpfend geprüft werden (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art.