2.1 2.1.1 Beim dringenden Tatverdacht ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne von Art. 10 StGB sowie eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen. Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat der Haftrichter bei der Prüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten - gestützt, auf die sofort verfügbaren Beweise (vgl. Art.