Anlässlich der heutigen Haftverhandlung ist der Beschuldigte befragt worden und seine Verteidigerin zum Vortrag gelangt. Diese beantragt, dass der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen sei, eventualiter unter Auflage von Ersatzmassnahmen (Hinterlegung der Reisedokumente). http.//www.bl.ch/zmg Erwägungen 1. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Anordnung von Untersuchungshaft zuständig.