{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-622_2017-11-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=709a2bf7-de4b-4d16-bf5d-f583454c1591&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050596", "Checksum": "4d238d3e6d151050924fa0e732800d34"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-622_2017-11-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d7814c13-af65-4ac1-a7d1-06a3c6142788", "Checksum": "55e1970f93c2c86e6bcac9f2edd55b4e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2017 622", "350 17 622"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 24.11.2017 350 2017 622 (350 17 622)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 24.11.2017 350 2017 622 (350 17 622)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 24.11.2017 350 2017 622 (350 17 622)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:03", "Checksum": "6a30ae604d1b88c8b3214012c2d8f6a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 24.11.2017 350 2017 622 (350 17 622)\nRegeste:\nAntrag auf Anordnung von Untersuchungshaft\n\n3.2\nIm vorliegenden Fall ist der Beschuldigte am 20. November 2017, 14:40 Uhr, polizeilich\nfestgenommen worden. Am 22. November 2017, 11:51 Uhr, hat die Staatsanwaltschaft formund fristgerecht beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von\nUntersuchungshaft eingereicht. Gemäss Art. 226 Abs. 1 StPO hätte das\nZwangsmassnahmengericht bis zum 24. November 2017, 11:51 Uhr, über diesen Antrag\nbetreffend Anordnung von Untersuchungshaft befinden müssen. Für die festgenommene\nPerson entscheidend ist die Zeitspanne zwischen der Anhaltung und dem Haftentscheid. Von\nuntergeordneter Bedeutung für sie ist, wie sich die einzelnen Verfahrensschritte vor dem\nHaftentscheid zeitlich verteilen. Die Haft wird deshalb erst gesetzeswidrig, wenn das\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 4\nZwangsmassnahmengericht den Haftentscheid nicht innert 96 Stunden eröffnet hat (Niklaus\nOberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 961; BGE 137 IV 118\nin Pra (2011) Nr. 122). Der Entscheid in dieser Sache ist allerdings erst am 24. November 2017,\n16:00 Uhr, eröffnet worden, nachdem die entsprechende mündliche Verhandlung um 15:00 Uhr,\nbegonnen hat. Dadurch ist nicht nur die Frist von 48 Stunden gemäss Art. 226 Abs. 1 StPO\nverletzt worden, sondern auch die absolute Frist von 96 Stunden, innert welcher ab der\nFestnahme das Zwangsmassnahmengericht über die Untersuchungshaft befinden muss. Somit\nmuss die Haft am 24. November 2017 zwischen 14:10 Uhr und 16:00 Uhr als gesetzeswidrig\nbezeichnet werden. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine geringfügige Verletzung der\nprozessualen Höchstfrist von 96 Stunden, welche nicht automatisch eine Haftentlassung zur\nFolge hat. Es genügt hier, die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzuhalten.\n\nEs wird\nentschieden:\n\n://: 1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft\nwird abgewiesen und A.____ wird unverzüglich aus der Haft entlassen.\n\n2. Es wird festgestellt, dass im vorliegenden Verfahren betreffend\nHaftanordnung das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist und der\nEntscheid betreffend Anordnung von Untersuchungshaft nicht innert der\ndafür vorgesehenen Frist ergangen ist.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n4. Es wird für die verfahrensabschliessende Behörde festgestellt, dass der\nZeitaufwand der Verteidigung für das vorliegende Verfahren pauschal\n(Verfahrensdauer, Akteneinsicht, Vor- / Nachbesprechung und Wegzeit)\n2 Stunden und 45 Minuten beträgt.\n\nGegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2017 eine Beschwerde an\ndas Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist mit Beschluss vom\n18. Januar 2018 abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war (470 17 258).\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 5\n"}