{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-622_2017-11-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=709a2bf7-de4b-4d16-bf5d-f583454c1591&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050596", "Checksum": "4d238d3e6d151050924fa0e732800d34"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-622_2017-11-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d7814c13-af65-4ac1-a7d1-06a3c6142788", "Checksum": "55e1970f93c2c86e6bcac9f2edd55b4e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2017 622", "350 17 622"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 24.11.2017 350 2017 622 (350 17 622)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 24.11.2017 350 2017 622 (350 17 622)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 24.11.2017 350 2017 622 (350 17 622)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:03", "Checksum": "6a30ae604d1b88c8b3214012c2d8f6a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 24.11.2017 350 2017 622 (350 17 622)\nRegeste:\nAntrag auf Anordnung von Untersuchungshaft\n\n2.1.2 Die Verteidigerin macht geltend, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom\n21. November 2017 nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, obwohl ein Fall der notwendigen\nVerteidigung vorgelegen habe. Die entsprechende Einvernahme könne deshalb nicht verwertet\nwerden. Dem Beschuldigten wird mehrfacher, teilweise versuchter Diebstahl, mehrfacher\nHausfriedensbruch und Sachbeschädigung vorgeworfen. Unter anderem ist ihm am\n21. November 2017 der Vorhalt von Vorbereitungshandlung zu Einbruchdiebstählen gemacht\nworden (Rz. 38 ff.). Der Vorhalt zieht im Falle einer Verurteilung einen obligatorischen\nLandesverweis nach sich (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB). Somit hat bereits zu diesem Zeitpunkt ein\nFall der notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vorgelegen, zumal das\nVerfahren gegen den Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft am 20. November 2017\nwegen mehrfachen. teilweise versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs eröffnet worden\nist. Die polizeiliche Befragung vom 21. November 2017 unterliegt deshalb einem beschränkten\nVerwertungsverbot (Art. 131 Abs. 3 StPO), nicht aber einem absoluten Verwertungsverbot\ngemäss Art. 141 Abs. 1 StPO.\n\n2.1.3 Es obliegt nicht dem Zwangsmassnahmengericht zu entscheiden, ob im vorliegenden\nFall die polizeiliche Einvernahme vom 21. November 2017 für das weitere Verfahren verwertbar\nist, da – wie weiter oben ausgeführt – die Verwertbarkeit von Beweismitteln und die Auslegung\nstrittiger Rechtsfragen im Haftverfahren nicht erschöpfend geprüft werden kann. Somit muss\ndas Zwangsmassnahmengericht im vorliegenden Verfahren betreffend Anordnung von\nUntersuchungshaft von der Hypothese ausgehen, dass die polizeiliche Einvernahme vom\n21. November 2017 rechtmässig entstanden und damit verwertbar ist.\n\n2.1.4 Zwar erkennt sich der Beschuldigte auf dem Fahndungsersuchen Nr. 101/2017, nicht\naber ausdrücklich auf der Videoüberwachung vom Diebstahl vom 23. Oktober 2017\n(Einvernahme vom 21. November 2017 Rz. 68 ff.), relativiert diese Aussage aber in der\nHafteinvernahme, indem er zugegeben hat, am fraglichen Tag auf dieser Strasse gewesen zu\nsein. Auch bei einer Sichtung der Videoaufnahme kann nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ob\nes sich bei der Person, welche um 13:03:13 eine Jacke entwendet, um den Beschuldigten\nhandelt. Am Tatort des Einbruchdiebstahls vom 7. November 2017 in Reinach ist eine\nSchuhabdruckpur sichergestellt worden, welche übereinstimmende Gruppenmerkmale mit den\nSchuhen des Beschuldigten aufweist, so dass dieser nicht als Spurenverursacher\nausgeschlossen werden kann. Diesbezüglich liegt aber nur eine Aktennotiz vor. Dies reicht\nnicht aus, um einen dringenden Tatverdacht zu begründen, auch wenn die Angaben des\nBeschuldigten, dass er die fraglichen Schuhe gefunden hat, wenig glaubhaft sind. Beim\nversuchten Garderobendiebstahl vom 15. November 2017 in X.____ ist der Beschuldigte\nlediglich durch C.____ beobachtet worden. Aus der Beilage zur Fotoauswahlkonfrontation geht\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 3\nnicht hervor, wen C.____, D.____ und E.____ identifiziert haben, da den ID-Nummern keine\nNamen zugeordnet sind. Unter Würdigung aller Umstände liegen lediglich vage Hinweise vor,\ndass es sich beim Beschuldigten um den Täter in den drei Fällen handeln könnte. Es kann nicht\nvon einem dringenden (Anfangs-)Tatverdacht gesprochen werden. Doch selbst wenn dem so\nwäre, wäre die Anordnung von Untersuchungshaft nicht verhältnismässig, da lediglich ein (alter)\niPod und eine (gebrauchte) Regenjacke entwendet worden sind, womit von einem Bagatelldelikt\nausgegangen werden kann.\n\n2.2\nMangels Vorliegens eines dringenden Tatverdachts sind die Voraussetzungen für die\nAnordnung von Untersuchungshaft nicht gegeben, so dass der Antrag der Staatsanwaltschaft\nabzuweisen und der Beschuldigte aus der Haft zu entlassen ist.\n\n3.\n3.1\nGemäss Art. 224 Abs. 2 StPO hat die Staatsanwaltschaft spätestens 48 Stunden seit der\nFestnahme beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft zu\nbeantragen. Dieses hat unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des\nAntrags, über die Anordnung von Untersuchungshaft zu entscheiden (Art. 226 Abs. 1 StPO).\nSomit beträgt die maximale Dauer des gesamten Haftanordnungsverfahrens 96 Stunden. Eine\nVerletzung dieser prozessualen Höchstfristen im Haftanordnungsverfahren führt aber nicht\nohne Weiteres zu einer Haftentlassung. Sofern die materiellen Haftgründe noch gegeben sind\nund die Haftdauer verhältnismässig erscheint, genügt in solchen Fällen eine förmliche\nFeststellung der Verletzung des (prozessualen) Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch\ndas Zwangsmassnahmengericht. Haftentlassungen können nur ausnahmeweise in Frage\nkommen, bei krassen oder mehrmaligen prozessualen Verzögerungen (MARC FORSTER, in:\nMarcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel\n2014, Art. 226 N 3).\n\n"}