{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-24", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-622_2017-11-24.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=709a2bf7-de4b-4d16-bf5d-f583454c1591&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050596", "Checksum": "4d238d3e6d151050924fa0e732800d34"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2017-622_2017-11-24.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=d7814c13-af65-4ac1-a7d1-06a3c6142788", "Checksum": "55e1970f93c2c86e6bcac9f2edd55b4e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2017 622", "350 17 622"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 24.11.2017 350 2017 622 (350 17 622)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 24.11.2017 350 2017 622 (350 17 622)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 24.11.2017 350 2017 622 (350 17 622)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:03", "Checksum": "6a30ae604d1b88c8b3214012c2d8f6a8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 24.11.2017 350 2017 622 (350 17 622)\nRegeste:\nAntrag auf Anordnung von Untersuchungshaft\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 24.11.2017 (350 17 622)\n____________________________________________________________________________\n\nAnordnung U-Haft\n\nBesetzung Präsidentin Dr. I. Laeuchli\nGerichtsschreiberin Dr. Ch. von Arx\n\nIn Sachen Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach,\n4132 Muttenz 1\n\ngegen\n\nA.____\nvertreten durch Ana Dettwiler, Advokatin, Fischmarkt 12, 4410 Liestal\nBeschuldigte Person\n\nBetreffend Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft\n\nA\n\nAm 20. November 2017, 14:10 Uhr, wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen. Mit\nEingabe vom 22. November 2017, 11:51 Uhr, hat die Staatsanwaltschaft form- und fristgerecht\nbeim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige\nDauer von drei Monaten beantragt. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der Beschuldigte\nverdächtigt werde, am 23. Oktober 2017 einen Diebstahl aus einem unverschlossenen\nFahrzeug, am 7. November 2017 einen Einbruchdiebstahl und am 15. November 2017\nzusammen mit B.____ einen versuchten Garderobendiebstahl begangen zu haben. Es liege\nFluchtgefahr vor.\n\nB\n\nAnlässlich der heutigen Haftverhandlung ist der Beschuldigte befragt worden und seine\nVerteidigerin zum Vortrag gelangt. Diese beantragt, dass der Beschuldigte aus der Haft zu\nentlassen sei, eventualiter unter Auflage von Ersatzmassnahmen (Hinterlegung der\nReisedokumente).\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\nErwägungen\n\n1.\nGestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 14 Abs. 4 EG StPO und § 21 Abs. 1 GOG\nist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Anordnung von Untersuchungshaft\nzuständig.\n\n2.\nUntersuchungshaft ist (vom Spezialfall der Ausführungsgefahr nach Art. 221 Abs. 2 StPO\nabgesehen) nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens\ndringend verdächtig ist (Art. 221 Abs. 1 StPO) und zudem ein besonderer Haftgrund im Sinne\nvon Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO vorliegt. Unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe darf\ndie Untersuchungshaft nicht angeordnet beziehungsweise aufrecht erhalten bleiben, wenn sie\nunverhältnismässig wäre oder geworden ist (vgl. Art. 197 StPO).\n\n2.1\n2.1.1 Beim dringenden Tatverdacht ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen\nUntersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne von Art.\n10 StGB sowie eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Straftat vorliegen. Im\nGegensatz zum erkennenden Sachrichter hat der Haftrichter bei der Prüfung des allgemeinen\nHaftgrundes des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher\nbelastender und entlastender Umstände vorzunehmen. Im Haftprüfungsverfahren genügt der\nNachweis von konkreten Verdachtsmomenten - gestützt, auf die sofort verfügbaren Beweise\n(vgl. Art. 225 Abs. 4 StPO) - wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher\nWahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (MARC FORSTER, in:\nMarcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler\nKommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel\n2014, Art. 221 N 3 mit weiteren Hinweisen). Die blosse Möglichkeit der Tatbegehung durch die\nbeschuldigte Person, entsprechende Gerüchte oder vage Verdachtsgründe genügen jedoch\nnicht (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich\n2017, Rz. 1019; CHRISTOF RIEDO / GERHARD FIOLKA / MARCEL ALEXANDER NIGGLI,\nStrafprozessrecht, Basel 2011, Rz. 1634). Die Verwertbarkeit von Beweismitteln und die\nAuslegung strittiger Rechtsfragen kann ebenfalls nicht erschöpfend geprüft werden (MARKUS\nHUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber\n[Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014,\nArt. 221 N 6; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl.,\nZürich 2013, Art. 221 N 6). Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es das\nVerhältnismässigkeitsprinzip ungeachtet der Bejahung des dringenden Tatverdachts verbietet,\n\nhttp.//www.bl.ch/zmg\n\nSeite 2\nbei Bagatelldelikten – selbst wenn sie an sich Verbrechen darstellen, wie etwa kleiner\nDiebstähle – Untersuchungshaft anzuordnen (SCHMID, Handbuch, a.a.O., Rz. 1019).\n\n"}