Seite 6 Art. 227 Abs. 1 und 6 StPO muss die Sicherheitshaft befristet werden (BGE 137 IV 180 E. 3.5 in Pra 101 (2012) Nr. 12). Die Frist beträgt maximal 3 Monate bei einer Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Haft, in Ausnahmefällen 6 Monate bei Haft mit vorbestehender Haft (Art. 229 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO). Nach Auffassung des Zwangsmassnahmengerichts handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Konstellation, wie sie bei der Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft gegeben ist.