In seiner jüngsten Rechtsprechung hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine beschuldigte Person mit einem Haftentlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug nicht nur die materiellen Voraussetzungen der Haft bestreitet, sondern im Hinblick auf einen allfälligen weiteren Freiheitsentzug nicht mehr länger auf die ihr nach der Strafprozessordnung zustehenden Verfahrensgarantien verzichten will. Somit muss das zuständige Gericht, wenn es ein Haftentlassungsgesuch aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug abweist, formell Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anordnen, da nur so die zur Begründung eines rechtmässigen Freiheitsentzugs bestehenden Garantien